Nanotechnologie e.V.
Kompetenzzentrum für Analyse, Forschung und Produktion auf der Nanometerskala
Satzung
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen: Nanotechnologie
mit dem Zusatz: - Kompetenzzentrum für Analyse, Forschung
und Produktion auf der Nanometerskala -
Nachdem die Eintragung im Vereinsregister erfolgt ist, lautet der Name:
Nanotechnologie e.V.
mit dem Zusatz:
- Kompetenzzentrum für Analyse, Forschung und Produktion auf der Nanometerskala -
-
Der Sitz des Vereins ist Hamburg.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben
Der Verein "Nanotechnologie" vernetzt Kernkompetenzen im Bereich der Forschung, der Entwicklung sowie der Produktion auf der Nanometerskala, die an unterschiedlichen Standorten lokalisiert sind, um so eine effizientere Erarbeitung der Grundlagenerkenntnisse und eine schnellere Umsetzung von nanotechnologischem Wissen in Produkte, Produktionsverfahren und Dienstleistungen zu ermöglichen. Das technologieorientierte Netzwerk vereinigt aufgrund seiner multidisziplinären Ausrichtung eine Vielzahl unterschiedlicher Expertisen von Grundlagenforschern, Ingenieuren und Anwendern, die bisher nur partiell gebündelt waren.
Der Verein verfolgt diesen Zweck insbesondere durch Vermittlung von Kooperationen zwischen Kompetenz-, Wissens- und Ressourcenträgern mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Innovationen im Bereich der Nanotechnologie, durch Initiativen gemeinsam mit der Politik zur Verbesserung der regionalen Infrastruktur für Unternehmen aus dem Bereich der Nanotechnologie, durch Initiierung und Koordinierung von F&E(Forschung & Entwicklung)-Vorhaben, durch Kontaktpflege zu Behörden, Verbänden und sonstigen Einrichtungen, durch Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, durch Unterstützung von Unternehmen bei F&E-Vorhaben sowie durch Kontakte zu Wagniskapitalgebern und durch Initiierung fachspezifischer Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen.
Ein weiterer Zweck des Vereins ist die gezielte Verbreitung von Anwendungen der Nanostrukturtechniken. Hierbei verfolgt der Verein das Ziel, die wissenschaftlichen und insbesondere anwendungsnahen Erkenntnisse dieser Techniken einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen und den laufenden Strukturwandel in der deutschen und europäischen Wirtschaft durch den Einsatz von Nanostrukturtechniken zu verstärken, damit sie mit neuen Produktionsmethoden und Produkten zukunftsträchtige Märkte bedienen können.
Zu den Aufgaben zählen insbesondere folgende Aktivitäten:
Planung, Organisation und Durchführung von Fach-, Qualifikations- und Informationsveranstaltungen, insbesondere auch für kleine und mittelständische Unternehmen.
Förderung des Gedankenaustausches und der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Nanostrukturtechniken durch gezielte und kontinuierliche Öffentlichkeitsarbeit und Gesprächskreise.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Jeder darüber hinausgehende wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.
Der Verein kann zum Zwecke der Auslagerung bestimmter Tätigkeitsbereiche Gesellschaften gründen oder beauftragen, die im Sinne dieser Satzung tätig werden. Derartige Unternehmen sind wirtschaftlich und gesellschaftsrechtlich vom Verein getrennt zu halten und sie dürfen keine Änderung an den Zielsetzungen des Vereins bewirken.
§ 3
Mitgliedschaft
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Mitglieder können grundsätzlich alle interessierten natürlichen und juristischen Personen einschließlich Personenhandelsgesellschaften werden, die sich den in der Satzung festgeschriebenen Zielen des Vereins verpflichten und diese aktiv oder passiv fördern.
Für die Aufnahme als Mitglied ist ein schriftlicher Antrag beim Vorstand zu stellen. Damit verpflichtet sich das Mitglied, die Ziele des Vereins zu fördern und die Mitgliedsbeiträge gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu entrichten. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Bewerber darf insbesondere dann abgelehnt werden, wenn es Gründe in seiner Person gibt, die die Mitgliedschaft persönlich oder sachlich nicht förderlich erscheinen lassen. Bei seiner Entscheidung wird der Vorstand berücksichtigen, daß der Verein eine möglichst große Verbreitung der Nanostrukturtechniken zu fördern beabsichtigt. Gegebenenfalls hört der Vorstand den Bewerber schriftlich oder persönlich an.
Die Aufnahme in den Verein verpflichtet zu einem jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit Wirkung für das nachfolgende Geschäftsjahr festgesetzt. Der jährliche Mitgliedsbeitrag kann für natürliche und juristische Personen bzw. Personenhandelsgesellschaften als Mitglieder unterschiedlich festgesetzt werden.
Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt ein Geschäftsjahr. Sie endet durch Austritt, der in Schriftform mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.
Im übrigen endet die Mitgliedschaft
- durch Tod bei natürlichen Personen oder durch Auflösung bei juristischen Personen;
durch Ausschluß, der durch Beschluß der Mitgliederversammlung bei einem Verstoß gegen die Satzung oder vereinsschädigendem Verhalten erfolgen kann. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ - Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlußfassung über den Ausschluß eines Mitglieds ist Gegenstand der Tagesordnung und mit der Einladung bekanntzugeben.
Natürliche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und haben als solche keinen Beitrag zu entrichten.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.
Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen oder Auszahlung von anteiligem Vereinsvermögen.
§ 4
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 5
Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist höchstes Gremium des Vereins. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder und der Vorstand des Vereins berechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr einzuberufen. Sie faßt Beschlüsse insbesondere über:
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die Änderung der Satzung
die Wahl und Abwahl sowie die Entlastung des Vorstandes
die Wahl des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer
die Richtlinien der Arbeit des Vereins und des Vorstandes
den Rechenschaftsbericht des Vorstands
den Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein
die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
den Haushaltsplan und den Finanzbericht
Beteiligung an Vereinen und Gesellschaften
die Auflösung des Vereins
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung muß mindestens vier Wochen vor der Versammlung an die Mitglieder abgesendet werden. Anträge und Anfragen sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Im übrigen gelten die in Absatz 3 genannten Fristen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlußfähig ist. Auf diese Besonderheit ist in der Einladung hinzuweisen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse, die den Vereinszweck oder die Satzung ändern, bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen oder vertretenen Mitglieder. Der Vorschlag der Satzungsänderung muß in der mit der Einladung versandten Tagesordnung enthalten sein. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Im übrigen gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall einem Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung kann mit einer einfachen Mehrheit der Mitglieder einen anderen Versammlungsleiter wählen.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand ein Protokoll aufzunehmen, das den Mitgliedern in Abschrift zu übersenden ist. Eine Anfechtung der Beschlüsse oder des Protokolls ist nur binnen eines Monats nach Übersendung des Protokolls zulässig, ansonsten sind allein durch Fristablauf alle Rechte verwirkt.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.
§ 6
Vorstand
Der Vorstand im Sinne von § 26 Absatz 1 BGB setzt sich aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie höchstens sechs weiteren Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur Neuwahl des nachfolgenden Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins aus dem Kreis der natürlichen Personen und aus dem Kreis der Organmitglieder und Mitarbeiter der juristischen Personen bestellt werden. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, kann die Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit einen Nachfolger wählen.
Der Vorstand leitet den Verein und führt dessen Geschäfte nach den Richtlinien der Mitgliederversammlung, er ist dieser berichts- und rechenschaftspflichtig. Der Vorsitzende oder seine beiden Stellvertreter sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins befugt.
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Der Vorstand tritt zu Vorstandssitzungen zusammen, die mindestens einmal im Kalenderjahr stattfinden und über die ein Protokoll anzufertigen ist. Der Vorstand entscheidet in diesen Sitzungen durch Mehrheitsbeschluß. Die Einladungen zu Vorstandssitzungen sollen mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, oder wenn dieser verhindert ist, durch einen Stellvertreter, ausgesprochen werden. Über Ereignisse und Beschlüsse sind die Mitglieder in geeigneter Form zu unterrichten. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Vorstandsmitglied gegen ein solches Beschlußverfahren Widerspruch erhebt.
Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten lediglich ihre notwendigen und belegten Auslagen vergütet. Weder der Vorstand noch die Mitglieder dürfen aus den Einnahmen oder dem Vermögen des Vereins irgendwelche Sondervorteile erhalten.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Verwendung der dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel. Er ist nicht berechtigt, den Verein oder die Mitglieder über das Vereinsvermögen hinaus zu verpflichten.
Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand kann einstimmig für einzelne oder bestimmte Fälle ein einzelnes Vorstandsmitglied bevollmächtigen.
Der Vorstand kann Beiräte berufen, die ihn bei seinen Aufgaben beraten und unterstützen. Die Beiräte können zu Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden. Sie haben kein Stimmrecht bei Beschlußfassungen des Vorstandes.
§ 7
Finanzierung
Der Verein kann neben den Mitgliedsbeiträgen im Rahmen seiner Aufgabenstellung öffentliche Fördermittel und Spenden einwerben. Der Verein kann fer-ner besondere Projekte, die den Vereinszweck fördern, durchführen, sofern die Finanzierung aus Mitteln Dritter erfolgt.
Die Finanzplanung des Vereins ist so zu gestalten, daß seine Aufgaben langfristig und ohne Bindung an Förderzeiträume öffentlicher Mittel erfüllt werden können.
Mitgliedsbeiträge werden zum 31. März jedes Geschäftsjahres fällig.
Die Staffelung und die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitglieder-versammlung mit einfacher Mehrheit jeweils jährlich festgelegt.
§ 8
Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung hat aus ihrer Mitte zwei Mitglieder als Rechnungsprüfer zu bestellen, die vor der Mitgliederversammlung die Rechnungslegung des Schatzmeisters prüfen und über das Ergebnis in der Mitgliederversammlung zu berichten haben. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht an-gehören.
Die Kassenprüfer empfehlen der Mitgliederversammlung aufgrund ihrer Prü-fung des Geschäftsabschlusses die Entlastung oder Nichtentlastung des Vor-standes.
Die Kassenprüfer werden für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
§ 9
Auflösung des Vereins
Der Beschluß der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Sitzung mit einer Mehrheit von ¾ - Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefaßt werden. Im übrigen gilt die Regelung in § 5 Absatz 3 dieser Satzung. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und seine bei-den Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Nach einer Auflösung oder einem Wegfall des Vereinszwecks fällt das Vermögen des Vereins an den "Verein Deutscher Ingenieure (VDI)", Düsseldorf, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 10
Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung tritt mit Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.
Der Vorstand ist ermächtigt, im Zuge des Eintragungsverfahrens vom Registergericht beanstandete Teile der Satzung zu ändern. Die Mitgliederversammlung ist über solche Änderungen unverzüglich zu unterrichten.
§ 11
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen hiervon unbe-rührt.
Eine rechtsunwirksame Bestimmung ist durch die Mitgliederversammlung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer Wirkung dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung weitestmöglich entspricht.
§ 12
Gerichtsstand
- Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
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